Stadtentwicklung Kigali

2000 hat Kigali eine Entwicklungsvision aufgestellt: die Vision2020. Seitdem zielt die Entwicklungsvision auf viele Themenbereiche. Hauptziel dabei eist den Status eines „middle income country“ zu erlagen. Ein weiteres wichtiges Thema ist die Stadtentwicklung Kigalis, für dessen Umsetzung ein Masterplan formuliert und 2009 verabschiedet wurde. Kigali ist durch mehrere Hügel gegliedert. Damit stellt die Topographie Kigalis einen starken Faktor dar, der als Ausgangsvoraussetzung für die planerische Ausgestaltung des Masterplanes eine wichtige Rolle spielt. Hügelkuppen können nicht Umgangen werden, sondern müssen im unter dem Aspekt der nachhaltigen Landnutzung mit in die Planung einbezogen werden. Dies hat ebenso Einfluss auf die angestrebte Urbanisierung. „[…]Die zur Entwicklung kompakter Knotenpunkte der Infrastruktur- und Dienstleistungsversorgung vorgesehenen Hügelkuppen sollen durch effizienten öffentlichen Nahverkehr verbunden sein. Entlang der Hügelflanken wird eine extensivere Nutzung vorgesehen und an Hangneigung von mehr als 20% ausgeschlossen“ [Bock und Doevenspeck 2015:17]. Der Masterplan betont damit „[…]die Möglichkeit Kigalis Landnutzung, Verkehr und Infrastruktur an Prinzipen ökologischer Nachhaltigkeit auszurichten. […]. Der Plan ist darauf ausgelegt die Stadt Kigali zu einer Modellstadt zu transformieren, um sichere Investitionen in Ost- und Zentralafrika zu garantieren. Diese Transformation ist mit der Trockenlegung von Feuchtgebieten, Ausschreibung von Geschäftsvierteln sowie mit der Enteignung von Eigentümern in informellen Siedlungen verbunden [vgl. Goodfellow und Smith 2013:3194].

Bock und Doevenspeck (2015): Kigalis Stadtumbau als Showroom ruandischer Fortschrittsvisionen. In: Geographische Rundschau, Band: 67, Heft: 10, S:16-22.

Goodfellow und Smith (2013): From Urban Catastrophe to ‚Model‘ City? Politics, Security and Development in Post-conflict Kigali. In: Urban Studies 50 Special Issue Article: Cities, Conflict and State Fragility in the Developing World (15), S. 3185–3202

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